Beschwerdeentscheid Bezirksgerichtsurteil 2E2 20 26

Begründung

  1. Mit auf den 20.1.2020 datierter und am 3.2.2020 am Bezirksgericht Kriens eingegangener Eingabe aus Thailand erhob der Beschwerdeführer „Einsprache gegen Militärrentenzedierung“. Er führte darin im Wesentlichen aus, er beantrage die Militärrentenzedierung einzustellen sowie von Existenzminimumsberechnungen abzusehen, wenn die Kosten offensichtlich ohne Kenntnis der Verhältnisse, welche in diesem Land vorherrschen würden, willkürlich berechnet würden und mit einem Abzug von 25 % belegt worden seien. Er zweifle, dass 35 % ein adäquater Prozentsatz sei. Sobald er eine bessere Brille bzw. Kontaktlinsen habe, werde er sich zu wehren wissen. Jetzt nehme das Betreibungsamt Gelder von seinem Familienbudget weg, und er könne sich dagegen gar nicht wehren, müsse aushalten, zuschauen, leiden und ausharren. Zu den einzelnen Punkten könne er nur so viel sagen: Im Moment sei er überfordert, weil er nicht mehr gut sehe. Er könne sich nicht wehren, wenn er über keinen funktionierenden PC verfüge. Es seien ihm in den vergangenen Jahren hin und wieder Invalidenrenten bzw. Militärrenten zediert worden. Er habe dafür kein Verständnis mehr. Er beaantrage zu prüfen, weshalb die Mietwohnungen, auch wenn Mietzinsvergünstigungen in der Höhe von rund Fr. 700.00 subventioniert würden, noch mit Fr. 2’000-00 einen Eintrag in der Aufstellung finden würden. Es könne doch nicht sein, dass das Betreibungsamt die Beiträge wieder zurückzediere, die der Bund, der Kanton und die Gemeinde berechnen und finanzieren würden, weil es sonst für die invalide Familie nicht reiche.
  2. Aufgrund dieser Eingabe wurden beim Betreibungsamt einschlägige Unterlagen einverlangt /amtl. Bel. 1 ff.). Mit Verfügung vom 6.2.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (amtl. Bel. 7 ff.).
  3. Mit Stellungnahme vom 19.2.2020 beantragte das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs. Zur $Begründung wurde ausgeführt, dass am 1.3.2019 mit dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppen-Nr. 20190019 vollzugen worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, eine IV-Rente der Ausgleichskasse von monatlich Fr. 3’067-00, sowie eine IV-Rente der Militärversicherung der SUVA von monatlich Fr. 342.90 zu beziehen. Seine Ehefrau arbeite im Migros Fitnesspark National Luzern in einem 20 %-Pensum und verdiene durchschnittlich Fr. 1’500.00 pro Monat. Die Tochter Jasmine erhalte eine IV-Kinderrente der Ausgleichskasse von monatlich Fr. 827.00. Ergänzungsleistungen erhalte die Familie keine ausbezahlt, es würden jedoch gewisse Beiträge an die Krankenkasse, Zahnarzt etc. übernommen. Aufgrund des Wegzugs des Sohns der Ehefrau aus einer früheren Beziehung sei dieser nicht mehr im Existenzminimum berücksichtigt worden. Das Existenzminimum der ganzen Familie sei auf Fr. 3’764.60 festgesetzt worden; der Anteil des Beschwerdeführers habe Fr. 2’320.35 betragen. Somit sei der Betrag, welcher den Anteil des Schuldners am Existenzminimum übersteige, gepfändet und mittels Rentenpfändungsanzeige an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, erlassen worden. Die IV-Rente der Militärversicherung sei beschränkt pfändbar. Die Pfändungsurkunde sei am 25.6.2019 eingeschrieben verschickt worden und vom Schuldner am 1.7.2019 entgegengenommen worden. Auf die Pfändungsurkunde sei keine Beschwerde erfolgt. Die Pfändung der Militärrente laufe noch bis im März 2020. Per 30.6.2019 habe sich der Beschwerdeführer nach Thailand abgemeldet. Die Eheleute hätten sich freiwillig getrennt und die Ehefrau sei nach Luzern abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer hätte die aktuellen Umstände umgehend mitteilen müssen. Dies habe sich beim Beschwerdeführer als überaus schwierig gestaltet, da er in zahlreichen Telefonaten oder E-Mails die Fragen des Betreibungsamtes nicht habe beatworten können. Schliesslich sei das Existenzminimum anfangs Dezember 2019 den aktuellen Verhältnissen angepasst worden. Der Schuldner habe angegeben, dass er mit seiner Tochter und dem Sohn seiner getrennten Ehefrau in einem Haushalt wohne. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, diese wohne immer noch in der Schweiz. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei auf Fr. 1’664.50 festgesetzt worden. Dabei seien aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand 75 % des Grundnotbedarfs einer alleinerziehenden Person berücksichtigt worden. Auch für die Tochter seien 75 % des Notbedarfs berücksichtigt worden. Der aktuelle Mietzins betrage gemäss Aussage und Quittung 16’000 Thailändische Baht. Beim Tageskurs der Existenzminimumberechnung vom 9.12.2019 ergebe dies Fr. 522.40. Dieser Betrag sei berücksichtigt worden. Gemäss Schreiben der Krankenkasse Visana seien die Krankenkassenprämien seit Januar 2019 nicht mehr bezahlt worden. Diese seien daher aus dem Existenzminimum gestrichen worden. Dagegen seien grosszügigerweise Fr. 506.60 für die Schulbildung der Tochter berücksichtigt worden. Vollumfänglich in Abzug gebracht worden sei die IV-Kinderrente. Für den Sohn der getrennten Ehefrau hätten keine Beträge berücksichtigt werden können. Die Höhe der Beträge der IV-Rente der Ausgleichskasse sowie der Militärrente der SUVA seien auch im Jahr 2020 unverändert. Die IV-Rente der Ausgleichskasse sei gänzlich unpfändbar. Beim Beschwerdeführer sei somit nur das beschränkt pfändbare Einkommen über dem Existenzminimum pfändbar, nämlich die ganze Rente der Militärversicherung. Die Rentenpfändungsanzeige sei mit dem neuen Existenzminimum bzw. mit dem dem Betreibungsamt zu überweisenden Betrag am 12.12.2019 erlassen worden. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers grosszügig berechnet worden sei. Er habe sogar aufgrund der späten Angaben der aktuellen Verhältnisse ein zu hohes Existenzminimum gehabt. Aufgrund der Geltendmachung von Auslagen für Matrazen, Brillen usw. sei auf eine Nachzahlung verzichtet worden. Die Pfändung laufe noch bis März 2020; da der Schuldner seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt habe, würden aktuell auch keine weiteren Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden können (vgl. hierzu auch amtl. Bel. 20).
  4. Mit Beschwerdeantwort vom 24.2.2020 beantragte auch die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass vorliegend keine Verletzung des Existenzminimums bzw. bei dessen Berechnung ersichtlich sei.
  5. Der Beschwerdegegner 1 reichte keine Stellungnahme ein.
  6. Es erfolgten zahlreiche weitere Eingaben des Beschwerdeführers, hauptsächlich per E-Mail (amtl. Bel. 13 ff.). Mit Eingabe vom 11.3.2020 bat er um unentgeltliche Rechtspflege (amtl. Bel. 25). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
  7. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
  8. 7.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die im Dezember 2019 vorgenommene, angepassete Existenzminimumberechnung in der Pfändunsgruppe Nr. 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau bzw. die gestützt darauf erfolgte Pfändung der IV-Rente der SUVA / Abteilung Militärversicherung im Betrag von Fr. 342.90 (BA Bel. 5 und 8) und somit gegen die Verfügung eines Betreibungsamtes. Sie richtet sich nicht gegen die grundsätzliche Pfändungsurkunde vom 25.6.2019 bzw. die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1.3.2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung (BA Bel. 1 und 3). Dagegen hatte der Beschwerdeführer keine Beschwerde eingereicht.
  9. 7.2. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhlaten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen; auf eine versüätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 2010, Art. 17 SchKG N 50 und 53). Ob die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend gewahrt wurde, kann mangels eindeutiger Belege betreffend Zustellungen und Postaufgaben nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. BA Bel. 8, amtl. Bel 2 sowie Beschwerde vom 20.1.2020; vgl. auch Art.56 SchKG). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage aber offen bleiben.
  10. 7.3. Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine überhöhte Einkommenspfändung verfügt worden, welche auf seine Situation nicht genügend Rücksicht nehme. Die Existenzminimumberechnung sei willkürlich erfolgt. Die Pfändung der (ganzen) Militärrente im Umfang von Fr. 342.90 sei gesetzeswidrig bzw. unangemessen. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers werden im Folgenden geprüft. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die früheren Vorkommnisse, namentlich auch die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1.3.2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung (vgl. oben E. 7.1 und sogleich 8.2). Die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind teils überholt, etwa hinsichtlich des Mietzinses von Fr. 2’000.00 (vgl. z.B. amtl. Bel. 17), und hier nicht zu beurteilen.
  11. 8. Gemäss Art. 93 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Das unbedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art 93 SchKG N 20 f.). Für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stehen dem Betreibungsbeamten die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sowie die diesbezüglichen kantonsgerichtlichen Weisungen (LGVE 2009 I Nr. 42) zur Verfügung, wobei ihm ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. BGE 86 III 1 19). Die Aufsichtsbehörde setzt, wenn Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vollstreckungsorgans (BGE 100 III 17 und BGE 97 III 126).

Andern sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrags diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Der Schuldner kann ein Revisionsbegehren stellen. Dieses ist beim Betreibungsamt anzubringen. Die Revision der Pfändung erfolgt in der Form des Pfändungsvollzugs. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Schuldner den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben, insbesondere Beweisbelege vorzulegen. Lässt der Schuldner den Betreibungsbeamten über grundsätzlich als Zuschläge zu berücksichtigende Positionen im Ungewissen oder belegt er sie nicht innert nützlicher Frist, ist das Existenzminimum ohne deren Berücksichtigung festzulegen (Vonder Mühll, a.a.O., Art 93 SchKG N43, 54 und 56).

8.1 Vorab ist mit dem Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden IV-Rente der Militärversicherung um beschränkt pfändbares Einkommen im Sinne von Art 93 Sch KG handelt (Vonder Mühll, a.a.O., Art 92 SchKG N 34; vgl. auch BG-Urteil 7B.60/2003 vom 21.5.2003). Gänzlich unpfändbar ist dagegen die IV-Rente von Fr. 2’067.00 monatlich (vgl. amtl. Bel. 2 ff. sowie BA Bel. 1 ff.).

8.2 Ursprünglich, d.h. anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 1.3.2019 setzte das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau im Beisein des Beschwerdeführers dessen Existenzminimum für die ganze Familie auf Fr. 3’764.60 fest, wobei der Anteil des Beschwerdeführers auf Fr. 2’320.35 festgelegt wurde (BA Bel. 1; vgl. auch BA Bel. 2 und 3).

Da der Schuldner sich per 30.6.2019 nach Thailand abmeldete und sich in dieser Zeit, was gerichtsnotorisch ist (Akten 2C2 19 104 BG Kriens; vgl. auch Akten 2D2 19 18 BG Kriens), von seiner Ehefrau trennte, kam es in der Folge zu einer Revision der Pfändung, die schliesslich in die hier zu beurteilende Existenzminimumberechnung vom Dezember 2019 mündete (BA Bel 4 und 5). Dabei wurde das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 1’664.50 festgesetzt, bestehend aus Fr. 1’012.50 Grundbedarf, Fr. 450.00 Kinderzuschlag Fr. 522.40 Mietzins, Fr. 506.60 Schule Tochter, abzüglich der IV-Kinderrente von Fr. 827.00. Gestützt darauf erfolgte die Pfändung der erwähnten IV-Rente der Militärversicherung, während die IV-Rente der Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 2’067.00 dem Schuldner vollumfänglich belassen wurde (vgl. BA Bel. 8).

8.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vor allem den ihm angerechneten Grundbetrag. Das ist derjenige Betrag, der dem Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas (vgl. hierzu amtl. Bel 19) usw. angerechnet wird. Das Betreibungsamt ist bei dessen Festlegung – entsprechend LGVE 2009 I Nr. 42 – vom Grundbetrag eines in der Schweiz lebenden, alleinstehenden Schuldners in der Höhe von Fr. 1’350.00 ausgegangen. Aufgrund der notorisch tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand hat es diesen Betrag um 25 % gekürzt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Lebenshaltungskosten in Thailand sind zweifelsohne tiefer als diejenigen in der Schweiz, auch wenn vielleicht – entsprechend dem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten im März 2017 herausgegebenen Dossier „Leben und Arbeiten in Thailand“ (vgl. unter http://www.eda.admin.ch) – letztlich nicht so viel tiefer, als man auf den ersten Blick meinen könnte. Zu beachten ist auf jeden Fall, dass gemäss dem UBS-Bericht über Preise und Lähne aus dem Jahre 2018 die Kosten in Zürich fast doppelt so hoch sind wie diejenigen in Bangkok (vgl. unter http://www.ubs.com). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion des Grundbetrags um 25 % als angemessen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für den $grundbetrag der mit dem Beschwerdeführer in Thailand lebenden Tochter (Jahrgang 2005). Ausgehend von Fr. 600.00 ist dieser Grundbetrag hier auf Fr. 450.00 festzulegen. Anzumerken bleibt dabei, dass etwa das Obergericht des Kantons Zürich für einen in Thailand lebenden Schuldner auch schon eine Reduktion des Grundbetrages auf die Hälfte für angemessen erachtet hat (Urteil des Obergerichts Zürich vom 20.10.2014, Geschäfts-Nr. LC140011).

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich auch die Notwendigkeit eines PCs geltend macht, ist zu beachten, dass die Beschaffung eines solchen aus dem Grundbetrag zu erfolgen hat. Zudem kann auf E. 8.2.6 verwiesen werden.

8.2.2. Gemäss Ausführungen des Betreibungsamts hat der Beschwerdeführer einen Mietzins von 16’000 Thailändischen Baht angegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies hier masslich nicht weiter. Seiner Darlegung betreffend Mietzinsvergünstigungen und Subventionen sind nicht einschlägig (vgl. bf. Bel 2). Ohnehin erscheint der Betrag angemessen. Beim Tageskurs im Zeitpunkt der Existenzminimumberechnung (9.12.2019) ergibt dies den Betrag von rund Fr. 520.00. Dieser ist dem Beschwerdeführer anzurechnen.

8.2.3. Was die Krankenkassenprämien anbelangt, kann mit dem Betreibungsamt festgehalten werden, dass diese gemäss Schreiben der Krankenkasse Visana vom Juli 2019 (seit Januar 2019) vom Beschwerdeführer nicht mehr bezahlt werden (BA Bel. 6) bzw. diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers direkt via Prämienverbilligung beglichen werden oder wurden (vgl. amtl. Bel. 25 ff.). So oder anders können sie hier nicht angerechnet werden, da Krankenkassenprämien in der Berechnung des Existenzminimums nur zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich vom Schuldner bezahlt werden, andernfalls er ja gar keine Auslagen hat.

Ungeklärt bleibt in diesem Zusammenhang, wie es sich mit der Situation des Beschwerdeführers betreffend Krankenversicherung in Thailand effektiv verhält. Wie er als Auslandschweizer derzeit krankenversichert ist und inwieweit er dabei für Auslagen aufkommt, ist aber nicht von Amtes wegen abzuklären. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer das Betreibungsamt über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben, insbesondere Beweisbelege vorzulegen. Im Übrigen kann auch hier, etwa mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auslagen betreffend Brille bzw. Kontaktlinsen (vgl. auch amtl. Bel. 13 und 18), auf E. 8.2.6 verwiesen werden.

8.2.4. Das Betreibungsamt hat schliesslich auch monatliche Fr. 506.60 für die Schulbildung der Tochter des Beschwerdeführers eingesetzt (vgl. hierzu BA Bel. 4). Dem kann gefolgt werden.

Vom Existenzminimum abzuziehen ist dann allerdings die IV-Kinderrente der Tochter im Betrag von Fr.827.00. Diese ist zur Verwendung von Auslagen der Tochter gedacht. Unter Berücksichtigung der Schulkosten von Fr.506.60 und der Grundbetrag von Fr. 450.00 (und auch eines Mietanteils übersteigen die Auslagen für die Tochter aber letztlich die IV-Kinderrente; der Mehrbetrag ist dem Existenzminimum des Beschwerdeführers anzurechnen (vgl. BGE 104 III 77).

8.2.5. Weitere Auslagen sind nicht zu berücksichtigen und wurden vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt auch nicht substantiiert geltend gemacht (vgl. hierzu auch oben E 8.2.1 und 8.2.3). Mit dem Betreibungsamt kann der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass für den volljährigen Sohn der getrennten Ehefrau, welcher angeblich mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt wohnt, keine weiteren Auslagen zu berücksichtigen sind (vgl. Stellungnahme des Betreibungsamtes S. 6). Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, er wohne wieder mit seiner Ehefrau zusammen (vgl. amtl. Bel. 25, 11/16), hätte er dies dem Betreibungsamt melden müssen, damit dieses eine (erneute) Revision hätte vornehmen können. Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern wiederum mit Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau geltend zu machen (BGE 108 III 10 E, 4 Vonder Mühll, a.a.O., Art 93 SchKG N 17).

8.2.6. Im Ergebnis gibt die vom Betreibungsamt im Dezember 2019 vorgenommene Existenzminimumberechnung zu keinen Beanstandungen Anlass. Vielmehr kann festgehalten werden, dass das Existenzminimum zumindest nicht kleinlich berechnet wurde, dieses selbst bei einer um bis Fr. 400.00 höheren Veranschlagung nichts an der vorliegenden Pfändung zu ändern vermöchte und dem Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2019 ein zu hohes Existenzminimum angerechnet wurde, d.h. die vollumfängliche Pfändung der IV-Militärrente schon früher hätte erfolgen können. Ergänzend angefügt werden kann, dass das Pfändungsjahr in der Pfändungsgruppe 20190019/BA Weggis-Greppen-Vitznau nun seit März 2020 abgelaufen ist (amtl. Bel. 20).

8.3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

9. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Insofern kann das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege abgeschrieben werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverbeiständung beantragt, ist das Gesuch abzuweisen. Eine Rechtsverbeiständung ist vorliegend objektiv nicht notwendig. Der im vorliegenden Fall massgebliche Sachverhalt (Verhältnisse im Dezember 2019) und die sich stellenden Rechtsfragen waren nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer unentgeltlichen Rechtsvertreters bedurft hätte. Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Zudem rechtfertigen es Natur und Besonderheiten des weitgehend formlosen SchKG-Beschwerdeverdfahrens, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen. Gerade bei Existenzminimumberechnungen ist in der Regel kein anwaltlicher Beistand nötig (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG N 35).

Rechtsspruch

1, Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht abgeschrieben wird.

3. Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

4. Dieser Entscheid wird den Parteien kostenlos zugestellt.

Bezirksgericht Kriens

Abteilung 2

Kilian Emmenegger

Präsident

versandt/gul: 7. Mai 2020

  • Der Staatsschreiber: Fabian Bucher

Einschreiben (R)

Bezirksgericht Kriens

Villastrasse 1, Postfach

6011 Kriens

Bearbeitet durch:     Ch. Beugger

Direktwahl:               031 357 91 41

Unsere Referenz:    2.051.712.87

Beschwerdeantwort

in Sachen

Fabian Bucher, Thailand

Beschwerdeführer

gegen

sana 24 AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Fall-Nr. 2E2 20 26

Beschwerde vom 20.01.2020

  1. Rechtsbegehren
  1. Die Beschwerde sei samt und sonders abzuweisen.
  2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge-
  3. Formelles
  4. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der angerufenen Instanz wird nicht bestritten.
  5. Der Beschwerdegegnerin wurde mit der Verfügung vom 6. Februar 2020 eine Frist bis zum 28. Februar 2020 für die Beschwerdeantwort gesetzt. Die vorgenannte Frist ist mit heutiger Postaufgabe gewahrt.
  1. Tatsachen und Beweismittel
  2. Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (KVG). Da der Beschwerdeführer die Kostenbeteiligungen vom 28.03.2018 bis 05.08.2018 nicht beglichen hatte, leitete die Beschwerdegegnerin am 24.11.2018 die Betreibungen gegen den Beschwerdegegner ein. Auf den Zahlungsbefehlen Nr. 20181403 und 20181404 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsvorschlag erhoben, weshalb die Beschwerdegegnerin am 18.01.2019 die Fortsetzung der Betreibungen verlangte. Die Pfändung gegen den Beschwerdeführer wurde am 01.03.2019 vollzogen und eine pfändbare Lohnquote von CHF 145.30 festgestellt. Dies u.a. mit einer Einberechnung von einem Mietzins von CHF 2‘000.00.

Beweismittel

  • Pfändungsurkunde Gruppen Nr. 20190019                                          Beilage 1
  • Familienübersicht sana 24 AG                                                                Beilage 2
  • Die Vor- und Nachgenannten
  • Mit Schreiben vom 20.01.2020 erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Berechnung vom Existenzminimum. Er weist auf seine (behauptete) schwierige finanzielle Situation hin. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass die unpfändbare IV-Rente aus dem Existenzminimum zu entfernen sei. Die Existenzminimumberechnung ist offenbar an den Wohnsitz vom Beschwerdeführer angepasst worden, weshalb das Betreibungsamt das Existenzminimum um 25 % gekürzt haben soll. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er keine Belege einreichen könne, da er schlecht sehe und keinen PC zur Verfügung habe. Sodann macht er geltend, dass er wieder mit seiner vorher (gerichtlich) getrenntlebenden Ehefrau zusammenlebe und dass der Sohn seiner Frau auch wieder bei ihnen in der Familienwohnung wohne. Seine (angebliche) schwierige finanzielle Situation versucht der Beschwerdeführer mit einem E-Mail vom 13.09.2019 an verschiedene Behörden, einen Brief vom 24.05.2015 an die IV-Versicherungsstelle Ausland, einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.05.2015, einem Bangkok Post sowie einem Protokoll aus einer Nationalratssitzung vom 24.05.2015 zu untermauern. Aussagekräftige Belege, warum das Betreibungsamt das Existenzminimum falsch berechnet haben soll, hat der Beschwerdeführer nicht beigelegt.
  1. Rechtliches
  2. Gemäss Art. 55 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen dem Gericht die Tatsachen, auf welchen sie die Begehren stützen, darzulegen, und die Beweismittel anzugeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm aufgrund seiner Sehschwäche nicht möglich sei, weitere Belege einzureichen. Sodann fehle ihm für eine ordentliche Eingabe ein Computer. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Sehschwäche scheint es nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer die vorliegende handschriftliche Eingabe verfassen konnte, bzw. wie es ihm möglich war, die vorstehend erwähnte E-Mail vom 13.09.2019 von seinem Smartphone aus zu schreiben, es ihm jedoch gleichzeitig nicht möglich ist, entsprechende Belege zusammenzustellen. Selbst wenn die geltend gemachte Sehschwäche zutreffen sollte, befreit ihn dieses Leiden nicht von seiner Pflicht gemäss Art. 55 ZPO dem Gericht die geltend gemachten Tatsachen zu belegen und die Beweismittel anzugeben. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Frau oder deren Sohn um Hilfe zu bitten beim Zusammenstellen von aussagekräftigen Beweismitteln. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch vorliegend aussagekräftige Belege einzureichen, die die geltend gemachte fehlerhafte Berechnung des Existenzminimums belegen.
  3. Lebt ein Schuldner im Ausland, ist gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnort abzustellen (BGE 91 III 81 E. 3). Es liegt kein Ermessensmissbrauch des Betreibungsamtes vor, wenn der Grundbetrag eines im Ausland lebenden Schuldners anhand statistischer Werte bestimmt wird, in dem der in der Schweiz geltende Grundbetrag rechnerisch an die Lebenshaltungskosten im Ausland angepasst wird, anstatt die Lebenshaltungskosten des Schuldners konkret zu berechnen (Urteil BGer vom 11.02.2013, 5A_919/2012, 4.4). Der Beschwerdegegnerin ist nicht bekannt, welche Angaben diesbezüglich der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt gemacht hat. Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin nicht bekannt, ob das Existenzminimum nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach Thailand den neuen Gegebenheiten angepasst worden ist.
  4. Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzeinkommen gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (VON DER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art 93 N. 21 mit weiteren Hinweisen). Dieses Ermessen erlaubt es dem Betreibungsbeamten einerseits, die Grundbeträge bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall nach unten anzupassen und andererseits eine allzu niedrige pfändbare Quote zu Gunsten des Schuldners ausser Betracht zu lassen (KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 25 mit weiterem Hinweis).
  5. Der Beschwerdeführer legt in keiner Art und Weise dar, inwiefern das Betreibungsamt seinem Ermessensspielraum überschritten hätte und in Willkür verfallen sei. Insbesondere ist es dem Betreibungsamt erlaubt, den Grundbetrag des im Ausland wohnenden Beschwerdeführers aufgrund statistischen Werten zu berechnen. Aufgrund der fehlenden Belege hinsichtlich der derzeitigen tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die Berechnung dessen Existenzminimum verletzt sein soll.
  6. Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen und das sind sowohl die Einkünfte, die nach Art. 92 SchKG gänzlich unpfändbar sind, als auch diejenigen, die nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (BGE 124 III 170). Der gesetzliche Schutz der Unpfändbarkeit der IV-Rente erschöpft sich darin, dass diese selber nicht gepfändet werden dürfe. (Urteil BGer vom 07.03.2018, 5A_908/2017, Erw. 2.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die IV-Rente zu Unrecht bei der Existenzminimumberechnung einbezogen worden sei, ist somit nicht richtig und somit unbeachtlich. Vorliegend wurde die IV-Rente lediglich für die Berechnung berücksichtigt. Gepfändet durch das Betreibungsamt wurden demgegenüber einzig die Leistungen aus der Militärversicherung, welche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind.
  7. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung des Existenzminimums bzw. bei dessen Berechnung ersichtlich ist und die Beschwerde aufgrund dessen abzuweisen ist.

Somit sind die eingangs gestellten Rechtsbegehren gehörig begründet und es wird höflich um deren Folgegebung ersucht.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Sana24 AG

Ch. Beugger                         M. Vögeli

Beilagen:

            – Pfändungsurkunde

            – Familienübersicht sana24 AG

– Vollmacht

Dreifach